Ein tarifvertragliches Normverständnis, dem zufolge bei der Berechnung des Urlaubsentgelts die über vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehenden bei einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Wochenarbeitsstunden unberücksichtigt blieben, wird nicht durch die allgemeine Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG getragen.
Artikel lesen












































