Eine Stadt ist nicht verpflichtet, einem bei dem städtischen Symphonieorchester angestellten Orchestermusiker eine Ruhezeit von fünf Stunden vor jeder Aufführung zu gewähren, wenn sie den Musiker anweist, am selben Tag an zwei Vorstellungen an verschiedenen Aufführungsstätten in Düsseldorf mitzuwirken. Der Anspruch findet weder in § 13 Abs. 2 Satz 1
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