Ändert ein Arbeitgeber das Arbeitszeugnis (hier: mehrfach) auf Verlangen des Arbeitnehmers, darf er eine in den früheren Fassungen enthaltene Dankes- und Grußformel nicht weglassen. Die Arbeitnehmerin konnte daher in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ein Arbeitszeugnis mit den von ihr begehrten Schlusssätzen verlangen: „Wir danken
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