Landesarbeitsgericht Köln

Arbeitszeugnis einklagen: So läuft eine Zeugnisklage ab

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses nicht nach, kann der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis einklagen. Wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt, enthält aber ungerechtfertigte Formulierungen oder sogar formale Fehler, kann ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung bestehen.  Wann ist es sinnvoll, ein

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Das Urteil auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – und seine Vollstreckung

Bei der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich regelmäßig um eine Holschuld. Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit, macht er regelmäßig den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs.

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Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis

Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche

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Das Zeugnis in agilen Projekt-Teams

Beim Ausscheiden kann vom Arbeitgeber auch in agilen Projekt-Teams ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden steht einer messbaren individuellen Leistung nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stellt. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Lübeck in dem hier vorliegenden Fall die

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Das Arbeitszeugnis – und sein Inhalt

Das Arbeitszeugnis muss als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber inhaltlich wahr, dabei jedoch zugleich vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es dessen weiteres Fortkommen durch seinen Inhalt oder seine Form nicht unnötig erschwert. Hinsichtlich

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Das qualifizierte Zwischenzeugnis

Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche

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Arbeitszeugnis – und die Tätigkeitsbeschreibung

Die Tätigkeitsbeschreibung ist der objektivste Teil eines Zeugnisses und daher von besonderem Informationswert für den neuen Arbeitgeber. Bei den Angaben zur Art der geschuldeten Tätigkeit kann im Zeugnis auf eine ggf. vorhandene Stellenbeschreibung zurückgegriffen werden. Bezieht sich ein Arbeitnehmer für die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeiten auf eine vom

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Arbeitszeugnis für eine Führungskraft – und die Mitarbeiterführung

In das Arbeitszeugnis einer Führungskraft ist ein Absatz einzufügen, der sich zu der Aufgabenerledigung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Führung der ihm unterstellten Mitarbeiter verhält. Das gebietet der Grundsatz der Zeugniswahrheit unter Berücksichtigung des Zwecks des Arbeitszeugnisses, nämlich dem Arbeitnehmer als Bewerbungsgrundlage dienen zu können. Bei einer Führungskraft ist

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Arbeitszeugnis – und die Angabe des Austrittsdatums

Es hält sich im Rahmen des Formulierungsrechts der Arbeitgeberin, wenn sie im Einleitungssatz nur das Eintritts, nicht aber das Austrittsdatum angibt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.09.2008 verhält sich zu der Frage, wo das Austrittsdatum im Arbeitszeugnis angegeben werden muss, nicht, sondern nur dazu, dass das richtige Datum anzugeben

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Der wertvolle Arbeitnehmer mit schlechtem Arbeitszeugnis

Die Erklärung der Geschäftsführerin eines Arbeitgebers im Termin vor dem Arbeitsgericht, ein Arbeitnehmer erbringe Arbeitsleistung, die nicht zu beanstanden sei, er sei fachlich wertvoll, begründet keine Selbstbindung des Arbeitgebers dahin, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen, guten Leistungsbeurteilung hat. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung ist

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Arbeitszeugnis – und die Beurteilung des Sozialverhaltens

Das nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu beurteilende Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erfordert ein zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers. Es geht um das betriebliche Zusammenwirken, nämlich das Verhalten des Arbeitnehmers zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, nachgeordneten Mitarbeitern, aber auch gegenüber Kunden. So

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Selbständige Arbeitsweise als allgemeiner Zeugnisbrauch

Wird die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner in einem Arbeitszeugnis der Assistenzkraft herausgehoben, so muss in dem Zeugnis auch eine Beurteilung des Führungsverhaltens in Bezug auf diesen als Vorgesetzten enthalten sein. Dagegen ist die Erwähnung einer selbständigen Arbeitsweise kein allgemeiner Zeugnisbrauch. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden

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Widerruf eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses

Der Arbeitgeber kann ein bereits erteiltes Arbeitszeugnis widerrufen und dessen Rückgabe verlangen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden und für einen zukünftigen Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung bei der Einstellungsentscheidung sein könnten. Bereits vorliegende Erkenntnisse der organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung

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Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – und der Vergleich in der Zwangsvollstreckung

Verständigen sich Gläubiger und Schuldner im Erkenntnisverfahren auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem genau festgelegten Wortlaut, ist dieser Anspruch erst erfüllt, wenn ein Arbeitszeugnis erteilt worden ist, das genau dem vereinbarten Wortlaut entspricht. Das ist nicht der Fall, wenn in einem Absatz der Schuldner das Tempus des Textes

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Qualifiziertes Zwischenzeugnis – in der laufenden Kündigungsfrist

Der Arbeitnehmer hat vor Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar. Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht. Der triftige Grund für das Verlangen nach

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Geheimzeichen im Arbeitszeugnis

Die Verwendung von Geheimzeichen im Sinne von § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO muss derjenige belegen, der sich auf diese Norm beruft. Nach dieser Vorschrift darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche

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Arbeitszeugnis mit guter Leistungsbeurteilung – und seine Vollstreckung

Die Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „guten“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung hat nur hinsichtlich der Erteilung, nicht aber hinsichtlich der „guten“ Bewertung einen vollstreckbaren Inhalt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist ein Titel, der darauf gerichtet ist, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis entsprechend Schulnote „gut“ zu erteilen,

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Zwischenzeugnis – und der Klageantrag

Ein Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Vortrag des Klägers nicht erkennen lässt, auf welchen Beurteilungszeitraum sich das von ihm begehrte Zwischenzeugnis erstrecken soll. Sind insofern mehrere Endzeitpunkte denkbar, darf deren Auswahl nicht dem Gericht überlassen bleiben.

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Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis – nach der Kündigung

Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar. Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht. Wenn die Arbeitgeberin – nach einer (evtl. unberechtigten) Kündigung – daran festhält, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, besteht ein

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Arbeitszeugnis ohne Silbentrennung

Auch eine als Verwaltungsangestellte und Schulsekretärin tätig gewesene Arbeitnehmerin kann grundsätzlich nicht die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennungen am Zeilenende beanspruchen. Ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO) dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage. Diesem Zweck

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Streitwert fürs Arbeitszeugnis

Setzt das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien ausschließlich über die Frage streiten, ob der Arbeitnehmer die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennungen am Zeilenende verlangen kann, den Urteilsstreitwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers fest, so ist dies nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Berufungsgericht bindend.

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Schlussnote im Arbeitszeugnis – und die Darlegungslast

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Nach den vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14.10.2003 aufgestellten Rechtssätze zur Darlegungs-

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3 ist Durchschnitt – auch im Arbeitszeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich

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Das Dienstzeugnis eines Soldaten

Mit dem Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG hatte sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht zu befassen: § 32 Abs. 1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur – wie das sogenannte einfache Dienstzeugnis

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Streitwert für Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis

Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Der Argumentationsansatz, ein auf erstmalige Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichteter Antrag sei regelmäßig mit einem Streitwert in Höhe von 500, 00 € zu bewerten, da der Arbeitgeber diesen grundsätzlich durch ein kurz gehaltenes Schreiben erfüllen

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Klageverzicht im Kündigungsschutzprozess – für ein gutes Zeugnis

Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei

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Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Kündigungsschutzverfahren

Ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ein im Verhältnis zum Bestandsschutzantag hilfsweise gestellter Antrag auf Erteilung eines Beendigungszeugnisses können nur nebeneinander bestehen, wenn über den Zwischenzeugnisantrag ausnahmsweise bereits vorab entschieden wird oder zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten ist. Im wohlverstandenen

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Das Kündigungsschutzverfahren – und der Vergleichsmehrwert fürs „gute“ Arbeitszeugnis

Bei Vereinbarung eines „guten“ oder „sehr guten“ Beendigungszeugnisses anlässlich eines Auflösungsvergleichs, dem ein Streit über die Berechtigung von Leistungs- und/oder Verhaltensmängeln vorausgegangen ist, kommt typischerweise das Vorliegen des Merkmals der Ungewissheit im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB für einen Vergleichsmehrwert in Betracht. Die Vereinbarung inhaltlicher Festlegungen im Rahmen

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Zeugniserteilung bei beruflichen Umschulungsverhältnissen

Der Träger einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ist verpflichtet, dem Teilnehmer ein Zeugnis über die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zu erteilen. Diese Verpflichtung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 BBiG, sondern aus § 630 BGB. Der Qualifizierungsvertrag begründete ein Berufsbildungsverhältnis in Gestalt eines beruflichen Umschulungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs.

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Abholpflicht für ein Arbeitszeugnis

Leistungsort für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist die Arbeitsstätte. Daher ist das Arbeitszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses auch im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Der Beschwerdeführer hat wie jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Für diesen in § 109

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„Dank und gute Wünsche“ im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen

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Arbeitszeugnis für eine Krankenhaus-Hebamme

Beschäftigt ein Krankenhaus eine Hebamme nach schwerer Erkrankung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegen ihren Willen nur noch mit administrativen Hilfs- bzw. mit Pflegeaufgaben, darf sie dies im Zeugnis nicht unter Angabe von Datum (von … bis …) erwähnen, falls nicht feststeht, dass aus gesundheitlichen Gründen im eigenen Haus aber auch

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Geheimsprache Zeugnis

jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 109 Abs. 1 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den

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Höflichkeitsbekundungen in einem qualifizierten Zeugnis

Auf eine allgemeine Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat, sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum beredten Schweigen nicht anzuwenden. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Arbeitsrechtstreit, in dem die Parteien darüber streiten,

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