Bei einem Jugendamtsmitarbeiter, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden.
In einem vom das Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer als Sozialarbeiter im
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