Die Täuschung über die eigene, tatsächlich nicht bestehende, Lieferfähigkeit kann einen Vermögensarrest zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlungen rechtfertigen.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Fall die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen
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