Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes -WindBG- dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach
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