In einem einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat das Oberlandesgericht Köln dem klagenden Pharmaunternehmen Recht gegeben; die EUFälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken von importierten Arzneimitteln durch den Importeur. Die Antragstellerin in dem vom OLG Köln entschiedenen Verfahren ist Inhaberin der Markenrechte für das Medikament. Sie hat
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