§ 1 Satz 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 07.08.2013 beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vielmehr gibt diese Norm die schon zuvor gültige Rechtslage klarstellend wieder, wonach die
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