Medikament

Arzneimittelgroßhandel – und die erforderliche Sachkenntnis

Erforderlich für die Tätigkeit einer verantwortlichen Person im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG sind Sachkenntnisse im Umgang mit den Arzneimitteln, die Gegenstand der Großhandelserlaubnis sind. Die Kenntnisse können durch praktische Erfahrungen gewonnen werden, insbesondere durch Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person in deren Aufgabenbereich.

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Bundesverwaltungsgericht

Der Apotheker als Arzneimittelgroßhändler

Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler befugt ist, bedarf nach dem Unionsrecht einer Genehmigung für den Arzneimittelgroßhandel. Diese Auslegung des Unionsrechts kann jedoch nicht für sich allein – unabhängig von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Apothekers, der ohne diese

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Preisgünstigere Medikamente – ärztlich verordnet

Nach einem gestern verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfen staatliche Behörden Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Die Behörden müssen jedoch sicherstellen, dass die entsprechende Regelung auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, und insbesondere die ihr zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen öffentlich machen.

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Geldrechner

Änderungen im Arzneimittelrecht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Änderungsgesetz dient im Wesentlichen der Anpassung des Arzneimittelgesetzes an europäische Verordnungen und Erfahrungen aus dem Vollzug. Damit verbunden werden Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, die teils mit Änderungen im Arzneimittelgesetz (Betäubungsmittelgesetz, Transfusionsgesetz, Verordnung

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