Umpacken importierter Arzneimittel

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat das Oberlandesgericht Köln dem klagenden Pharmaunternehmen Recht gegeben; die EUFälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken von importierten Arzneimitteln durch den Importeur.

Die Antragstellerin in dem vom OLG Köln entschiedenen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Blutegel als Arzneimittel

Lebende Blutegel, die zum Zweck der Arzneimittelherstellung nach Deutschland importiert werden, können im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht als Arzneimittel eingestuft werden, wenn wesentliche Bearbeitungsschritte zum anwendungsfertigen medizinischen Blutegel erst im Inland erfolgen.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall

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Amtsgericht

TCM-Granulate

Zu Heilzwecken importierte Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) sind Arzneimittel.

In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall importierte die Klägerin diese Produkte nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich um industriell aufbereitete standardisierte Extrakte aus

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