Das Umpacken von importierten Arzneimitteln ist nach der EU-Fälschungsschutzrichtlinie nicht erforderlich. Daher können durch das Umpacken Markenrechte verletzt werden. So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und dem Antrag auf Unterlassung des Umpackens stattgegeben. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt worden. Die Antragstellerin ist
Lesen