Die Gewährung eines Skontos für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt keine unerlaubte geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Zwar handelt es sich bei § 78 Abs. 1 AMG, § 2 AMPreisV um Marktverhaltensregelungen, da diese Vorschriften nach ihrer Zielsetzung dazu bestimmt sind, den Wettbewerb unter den Pharmagroßhändlern
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