Es ist ein Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung) erforderlich. Mit der Benennung von zwei Ärzten des Vertrauens, die sich außerstande gesehen haben, als medizinische Sachverständige ein Gutachten innerhalb
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