Gerichtsgebäude

Der vermutlich uneinsichtige Patient

Der Einwand des behandelnden Arztes, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich.

Den Arzt trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass

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2 Nieren = 200.000 €

Einer jugendlichen Patientin, die nach einem groben Befunderhebungsfehler ihrer Hausärztin beide Nieren verloren hat, dialysepflichtig geworden ist und 53 Folgeoperationen, darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen ausgesetzt war, stehen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm 200.000 € Schmerzensgeld zu.

In dem hier entschiedenen

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Schwanger trotz Spirale

Für sich allein begründet ein Diagnoseirrtum noch keine Haftung eines Arztes. Erst wenn im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes die Diagnose medizinisch nicht vertretbar ist, liegt ein haftungsbegründender Diagnosefehler vor.

So hat das Oberlandesgericht Hamm

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Verhandlungstisch

Der zu spät behandelte Darmverschluss

Eine Patientin kann vom Krankenhaus und vom verantwortlichen Arzt 90.000 € Schmerzensgeld beanspruchen, weil ein Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt wurde und ihre Gesundheit aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist.

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen

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Bundesverwaltungsgericht

Die fehlerhafte Zahnprothese

Ist eine zahnprothetische Behandlung fehlerhaft, weil sie nicht dem fachärztlichen Standard für eine langfristige Versorgung entspricht, muss kein grober Behandlungsfehler vorliegen, der ein Schmerzensgeld von mehr als 4.000 € rechtfertigt.

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedeneb Fall begab sich

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Die unvollständige Behandlungsdokumentation

Die unterbliebene, unvollständige oder nur lückenhafte Dokumentation bildet grundsätzlich jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt auch nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Primärschaden.

Jedoch kann aus der Tatsache einer fehlenden, mangelhaften oder

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Abstehende Kronenränder

Abstehende Kronenränder (eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone) entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard. Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist.

Der

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Laptop

Die verzögerte Geburt eines Kindes

Wird nach den festgestellten Auffälligkeiten bei den Herzfrequenzwerten des Kindes zur Vermeidung einer möglichen Kindesschädigung nicht sofort die Geburt durch eine Schnittentbindung beendet, sondern um ca. 30 min verzögert, müssen diese Maßnahmen als grob fehlerhaft bewertet werden.

Mit dieser Begründung

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Gesundheitsschaden mit verschiedenen Ursachen

Lässt sich bei der Mitverursachung einer Gesundheitsverletzung durch mehrere Ursachen ein Teil des Gesundheitsschadens abgrenzen, der ausschließlich einer Ursache zuzurechnen ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen:

Eine Mitursächlichkeit steht zwar haftungsrechtlich der Alleinursächlichkeit grundsätzlich in vollem

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Handlungsanweisungen ärztlicher Fachgremien

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können

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Arzthaftung und selbständiges Beweisverfahren

Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine abschließende Klärung

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Regierungsviertel

Vakuumextraktion oder Zangengeburt?

Die Mutter muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe während des Geburtsvorgangs nicht über alternative Entbindungsmethoden aufgeklärt werden. Mithin besteht auch keine Aufklärungspflicht des Arztes über die Alternative der Vakuumextraktion gegenüber der Zangengeburt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats

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