Der Einwand des behandelnden Arztes, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich.
Den Arzt trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass
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