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Überspannte Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsprozess – und das übergangene Beweisangebot

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Sachvortrag zur Begründung eines

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Arzthaftungsprozess – und das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Andernfalls würde das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen

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Gehörsverstoß im Arzthaftungsprozess

Mit dem Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Arzthaftungsprozess hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlass hier bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Berlin: Im November 2011 wurden der Patientin im Krankenhaus operativ Krampfadern im linken Bein entfernt. Postoperativ zeigten sich infolge einer Schädigung des Nervus Peroneus eine Fußheberschwäche und

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