Geschäftsmann

Die kostenträchtige Zahnbehandlung – und die Aufklärung über Alternativen

Eine kostenintensive Zahnbehandlung (Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch Eigenknochenzüchtung) muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten (Knochenaufbau durch Verwendung von Knochenersatzmittel oder Knochenentnahme aus dem Beckenkamm) gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte.

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Schreibmaschine

Abtretung zahnärztlicher Honorarforderung

Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus

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Der MKG-Chirurg als Belegarzt

Nach der derzeitigen Rechtslage können Vertragszahnärzte (Fachzahnärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) keine belegärztliche Tätigkeit in der Weise ausüben, dass sie bestimmte im Rahmen der stationären vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten anfallende chirurgische Leistungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) abrechnen.

Das

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Arztabrechnung bei Doppelzulassung

Einem Arzt mit Doppelzulassung muss es gestattet sein, in allen Fachgebieten, für die er die Zulassung erlangt hat, seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Die entgegenstehende Regelung in Abschnitt 6.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä (Fassung seit 1.4.2005) ist daher rechtswidrig.

Im

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Praxisverlegung eines Vertragsarztes als Neuniederlassung?

Die Praxisverlegung eines Vertragsarztes steht einer Neuniederlassung nicht gleich. Die Verlegung einer Arztpraxis innerhalb desselben Planungsbereichs und innerhalb derselben Stadt rechtfertigt nicht die honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung im Sinne des anzuwendenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM).

In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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Geldscheine

Zahnarzt ohne Vergütung

Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB

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Die Zahnarztrechnung in der Beihilfe

Der Zahnarzt kann die in einer Liquidation niedergelegte Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) ergänzen, nachholen oder korrigieren. Dies kann auch noch im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Für den Beihilfeanspruch ist allein maßgeblich, ob das Überschreiten des

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