Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen, mit der er sich gegen die Versagung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte wendet, da eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls aus Gründen der Sicherung
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