Enthalten Äußerungen keine unzulässigen Formalbeleidigungen oder Schmähkritik und zielt ein Artikel nicht auf eine persönliche Diffamierung ab, dann liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre vor. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall das Unterlassungsbegehren eines Osnabrücker Hochschulmitarbeiters (Antragsteller) abgelehnt, der
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