Universität Osnabrück

AStA-Artikel über Hochschulmitarbeiter

Enthalten Äußerungen keine unzulässigen Formalbeleidigungen oder Schmähkritik und zielt ein Artikel nicht auf eine persönliche Diffamierung ab, dann liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre vor.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier

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AStA: Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden

Allgemeinpolitische Tätigkeiten des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) sind von der Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden zu unterscheiden. Lassen sich die Tätigkeiten des AStA dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuordnen ohne eine eigene Meinungsäußerung darzustellen, besteht kein Unterlassungsanspruch.

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Herausgabe einer Wahlurne

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem stellvertretenden Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) der Universität Duisburg-Essen per einstweiliger Anordnung aufgegeben, die von ihm am 25. November 2011 in einem Wahllokal in Besitz genommene und einem Rechtsanwalt übergebene Wahlurne betreffend die Wahlen zum

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

AStA-Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur Unterscheidung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit ein weiteres Mal bestätigt. Anlass war diesmal die Frage, ob die nach dem einschlägigen Hochschulrecht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelte Studentenschaft einer Universität Arbeitgeber und die

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