Eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG kann auch dann vorliegen, wenn nicht eine einzelne besonders schwere Straftat, sondern die Häufung erheblicher Rechtsverstöße eine ernsthafte Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens begründet.
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