Ein in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 AsylG) dem Ausländer zugewiesenes Zimmer ist in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Die Durchsuchung einer Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) erschöpft sich nicht in deren Betreten, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von
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