Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der „Dublin-Bescheid“ – und seine Aufrechterhaltung nach Ablauf der Überstellungsfrist

Ein sog. „Dublin-Bescheid“ kann nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht in eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag gemäß § 71a AsylVfG umgedeutet werden. Ein nach Ablauf der Überstellungsfrist aufrecht erhaltener „Dublin-Bescheid“ verletzt den Ausländer dann in seinen subjektiven Rechten, wenn deswegen sein Asylbegehren in keinem Mitgliedstaat materiell geprüft wird. Der Dublin-Bescheid

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Strafverfolgungsverjährung – und der Auslieferungshaftbefehl

Die inländische Strafverfolgungsverjährung wird weder durch den Erlass eines – vorläufigen – Auslieferungshaftbefehls noch durch die richterliche Vernehmung des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens unterbrochen. Die Geschäftsgrundlage eines völkerrechtlichen Vertrages, welcher mit dem ersuchenden Staat aufgrund der Bewilligung der Auslieferung geschlossen wird, entfällt, wenn die Auslieferung aufgrund von neu eingetretenen

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EU-Asylverfahen – und die Familieneinheit

Im Dublin-II-Verfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, bei der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet die Mitglieder der Kernfamilie regelmäßig zusammenzuführen bzw. nicht getrennt in den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, weil das Neugeborene auf die Unterstützung beider Eltern angewiesen ist. Begründen derartige familiäre Änderungen während des Aufenthalts im

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Asylverfahren in Polen

Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Änderung des polnischen Ausländergesetzes am 01.05.2014, nach welcher Asylbewerber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihren Eilantrag gegen negative Entscheidungen des Refugee Board zu ihrem Asylantrag nicht abgeschoben werden dürfen, ist kein Raum für die Annahme, den Betroffenen stehe im Asylverfahren Polens kein wirksamer Rechtsbehelf i.S.d.

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Verlängerung der Überstellungsfrist im Asylverfahren

Die einschränkenden Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art.20 Abs 2 Satz 2 der Dublin-II-Verordnung 343/2003 berühren weder subjektive Rechte der zu überstellenden Asylbewerber noch vermögen sie solche zu begründen. Sie bezwecken nicht den Schutz der Betroffenen, sondern dienen allein objektiven Zwecken, einer (sach-)gerechten Verteilung der mit der Durchführung

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Gegenstandswert in Dublin-Verfahren

Der Gegenstandswert ist in Verfahren, das in der Hauptsache einen Bescheid nach § 27 a AsylVfG zum Gegenstand hat, mit dem der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Polen angeordnet wurde, gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der Fassung vom 23.07.2013 auf 5.000 € festzusetzen.

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Abschiebungsanordnung nach Polen in einem Dublin II – Verfahren

Russische Staatsangehörige, die gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden ein Asylgesuch nur zu dem Zweck äußern, sich hierdurch eine Weiterreisemöglichkeit nach Deutschland zu verschaffen und der Weisung zur unverzüglichen Meldung in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung nicht Folge leisten, können sich auf systemische Mängel der Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Flüchtlinge in Polen generell nicht

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Heirat bei bestandskräftiger Ausweisung

Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht. Das Aufenthaltsverbot, das sich aus einer derart weiter wirksamen Ausweisung

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Ausweisungspflicht im Schengen-Raum

Ein EU-Mitgliedsstaat kann einen Drittstaatsangehörigen ausweisen, der die in diesem Staat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht erfüllt, muss dies aber nicht. Der Mitgliedstaat kann dem Betroffenen eine Geldstrafe auferlegen, verbunden mit der Aufforderung, das Hoheitsgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen, so dass der Betroffene, sollte er dieser Aufforderung

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