Angesichts der Vielzahl der in Italien ankommenden Flüchtlinge und der dort gestellten Asylanträge ist es für das Gericht nach wie vor nicht ersichtlich, dass eine sachgerechte, den Anforderungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 (Aufnahmerichtlinie) entsprechende Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern erfolgt. Die Bedenken der unzureichenden Aufnahmebedingungen werden sowohl vom BVerfG
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