Deutsche Botschaft

Trennung von seinen Kindern – zur Durchführung eines Visumverfahrens in Nigeria

Aktuell hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, zur Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Heimatland die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und damit eine wenigstens vorübergehende Trennung von seinen hier aufenthaltsberechtigten Kindern hinzunehmen: Der Ausgangssachverhalt Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag die

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Flüchtling Hamburg Hafen

Abschiebung nach Bulgarien und die menschenrechtskonforme Behandlung

Wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (Bulgarien) dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, ist ein weiterer Asylantrag unzulässig. Die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in Bulgarien erwarten, setzen ihn auch nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der

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Flüchtling Hamburg Hafen

Leistungsabsenkung bei Asylbewerberleistungen

Entscheidend für eine Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist nur, dass der gestellte Asylantrag unzulässig ist. Es kommt nicht auf ein Fehlverhalten durch den Antragsteller an. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach

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Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz)

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Asylantrag – und die Klage auf seine Bescheidung

Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete

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Die Klage auf Bescheidung des Asylantrags

Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete

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Der als unzulässig abgelehnte Asylantrag

Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die Feststellung in dem Bescheid, dass sich die Asylbewerberinnen aufgrund ihrer Einreise aus Polen, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2

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Sekundärmigration von Asylsuchenden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Verfahren den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zur Vorabentscheidung mehrerer Rechtsfragen angerufen, die die Sekundärmigration von Asylsuchenden betreffen. Insbesondere geht es dem Bundesverwaltungsgericht um die Auslegung und zeitliche Anwendbarkeit der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) eröffneten Möglichkeit, einen Asylantrag schon dann

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Kein Asyl in der Botschaft

Die Mitgliedstaaten sind nach dem europäischen Unionsrecht nicht verpflichtet, Personen, die sich in ihr Hoheitsgebiet begeben möchten, um dort Asyl zu beantragen, ein humanitäres Visum zu erteilen. Das Unionsrecht legt ausschließlich die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für

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Asylantrag – und das vorläufig eingestellte Asylverfahren im Ausland

Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt nicht vor, wenn das vor Zuständigkeitsübergang auf Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dortiger Rechtslage wiederaufgenommen werden kann und dann zur umfassenden Prüfung des Asylantrages führt. In dem hier vom

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Dublin-Zuständigkeitsbestimmung – und die fehlende (Wieder-)Aufnahmebereitschaft

Ist ein Mitgliedstaat nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, kann sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaats nicht positiv feststeht. Maßgeblich

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Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes – und das Dublin-II-Verfahren

Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung zu, ist eine Überstellung in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat auch dann noch möglich, wenn ein Antragsteller nach der Zustimmung seinen Asylantrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in

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Überstellung nach der Dublin II-Verordnung – und die nachträgliche Beschränkung des Asylantrags

Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung zu, ist eine Überstellung in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat auch dann noch möglich, wenn ein Antragsteller nach der Zustimmung seinen Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt. Eine nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert

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Zweitantrag eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers – und die Zuständigkeit

Die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 6 der Dublin II-VO sind individualschützend, da sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Die rechtswidrige Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylG kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in

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Rücküberstellung im Dublin-Verfahren – und bestehende systemische Mängel

Ein Asylbewerber darf nur dann nicht an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher

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Bestehender subsidiärer Schutz in Italien – und der Asylantrag in Deutschland

Wurde einem Asylbewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (subsidiärer) Schutz gewährt, ist dieser EU-Staat nach Art. 12 Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung auch des in Deutschland gestellten Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit kann aber auf das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übergehen, etwa wenn die Frist für den Vollzug der Rücküberstellung

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Aufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren – und der Rechtsschutz für den Asylbewerber

Die Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung begehrt. Der Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht

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Versäumte Fristen im Dublin-Verfahren

Die Fristen im Dublin-Verfahren sind nicht individualschützend. Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu, so kann sich der Asylbewerber gegen seine Überstellung in diesen Mitgliedstaat nicht mit dem Argument wehren, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelte Frist für ein Aufnahmegesuch abgelaufen

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Abschiebungsanordnung zur Überstellung im Dublin-Verfahren

§ 34a AsylVfG ist mit Unionsrecht vereinbar, soweit er für die Überstellung eines Asylbewerbers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat nur die Anordnung einer Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorsieht. Ist eine rechtzeitige Überstellung ausnahmsweise auch bei einer selbstorganisierten Ausreise gesichert, muss die

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der „Dublin-Bescheid“ – und seine Aufrechterhaltung nach Ablauf der Überstellungsfrist

Ein sog. „Dublin-Bescheid“ kann nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht in eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag gemäß § 71a AsylVfG umgedeutet werden. Ein nach Ablauf der Überstellungsfrist aufrecht erhaltener „Dublin-Bescheid“ verletzt den Ausländer dann in seinen subjektiven Rechten, wenn deswegen sein Asylbegehren in keinem Mitgliedstaat materiell geprüft wird. Der Dublin-Bescheid

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(K)ein Recht eines Oranienplatz-Flüchtlings zu bleiben

Das „Einigungspapier Oranienplatz“, mit dem die Proteste von Flüchtlingen auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg gegen den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen beendet worden sind, umfasst nicht die Verpflichtung, Aufenthaltstitel oder nach Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrages Duldungen zu erteilen. So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden weiteren Fall eines Oranienplatz-Flüchtlings, der mit

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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Yeziden

Aufgrund der aktuellen Lage der Yeziden im Irak, wegen der einem Mitglied der religiösen Minderheit der Yeziden bei der Rückkehr in seine Heimat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde, ist derjenige als Flüchtling anzuerkennen. So hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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Die Frist für die Rücküberstellung eines Asylbewerbers

Die Sechs-Monats-Frist für die Rücküberstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat kann erst zu laufen beginnen, wenn sicher ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Asylbewerbers entschieden, der zurück nach

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Die „phantasievolle“ Einbürgerung

Ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – ist nur nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Gegenstand einer unter dem Namen einer nicht real existierenden Person erlangten Einbürgerung ist die Person des Einbürgerungsbewerbers, wenn auch unter

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Abschiebehaft und der neu gestellte Asylantrag

Ein Asylbewerber kann nach nationalem Recht im Hinblick auf seine Abschiebung wegen illegalen Aufenthalts in Haft behalten werden, wenn der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Die nationalen Behörden haben jedoch fallspezifisch zu prüfen, ob dies zutrifft und

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Asylgesuch und das Ende einer Verpflichtungserklärung

Eine im Jahr 2008 unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG findet nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB ihr Ende nicht gleichsam automatisch mit der Stellung eines Asylgesuchs oder dem Hineinwachsen in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck. In der Rechtsprechung

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Asylantrag aus der Abschiebehaft

Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in „sonstigem öffentlichen Gewahrsam“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von

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