Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig. Sie ist auch nicht ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil ihr ein wohnähnlicher Charakter zukommt. Eine ausgesprochene Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist rechtswidrig, wenn die genehmigte Nutzungsänderung
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