Die Versagung von Eilrechtsschutz im beschleunigten Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 AsylG ohne dass die angekündigte Antragsbegründungsschrift abgewartet wird, ist verfassungswidrig. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren In dem hier entschiedenen Fall eines Kurden, der 2015 in das Bundesgebiet eingereist war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag im Juli 2020
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