Syrien

Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen: keine Aufenthaltserlaubnis für Kinder und Zweitfrau

Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden.

§ 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25

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