Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher

Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig. Der Gesetzesbegründung zufolge überträgt § 755 ZPO dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln und stellt hierfür die Rechtsgrundlage dar. Allerdings steht dem Gerichtsvollzieher diese Befugnis nicht von

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