Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kindergeldanspruch ausschließen kann, obliegt ausschließlich den Ausländerbehörden, die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
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