Die Frage, ob der einem jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in Folge einer Aufnahmezusage erteilte Aufenthaltstitel erloschen ist, ist nach § 51 AufenthG zu beurteilen.
Danach ergibt sich aus den Übergangsregelungen des § 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG
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