Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen. Die Höhe der geforderten Gebühren darf kein Hindernis für die Ausübung der vom europäischen Unionsrecht verliehenen Rechte sein.

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