Bei einer Abschiebungsanordnung gegen einen radikalislamistischen Gefährder braucht dem Ausländer regelmäßig keine Frist zur freiwiligen Ausreise gesetzt werden. Nach § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die von der obersten Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Lesen