Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post

Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten

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Landgericht Bremen

Nachweis der Zustellung durch Aufgabe zur Post

Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten ist nur dann nachgewiesen, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk des Wachtmeisters, dass die von der Geschäftsstelle erhaltene Briefsendung beim Postamt aufgegeben worden ist, durch seine Unterschrift beurkundet hat. Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück

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Dokumentation der Aufgabe eines Bescheides zur Post

Es ist Aufgabe der Behörde, auch bei Auslagerung und Zentralisierung der Druckprozesse, eine hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post sicherzustellen, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen. Eine E-Mail des BA-IT-Systemhauses, die allgemein und ohne konkreten Fallbezug den Ablaufprozess beschreibt, reicht als Nachweis für

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Bücherregal

Klagezustellung ohne Anlagen

Die unterbliebene Zustellung von Anlagen zur Klage steht der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen und berührt die Zustellung der Klage nicht, wenn die Anlagen dem Beklagten ohnehin bekannt sind und auch dann nicht, wenn aufgrund des vorprozessualen Sachstandes das Informationsbedürfnis des Beklagten durch die fehlenden Anlagen nicht oder

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Verwaltungspost kommt auch am Sonntag

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob

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Büroklammer

Zustellungen ins Ausland

Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland,

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