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Klagezustellung ohne Anlagen

Die unterbliebene Zustellung von Anlagen zur Klage steht der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen und berührt die Zustellung der Klage nicht, wenn die Anlagen dem Beklagten ohnehin bekannt sind und auch dann nicht, wenn aufgrund des vorprozessualen Sachstandes

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Büroklammer

Zustellungen ins Ausland

Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt

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