§ 3 Abs. 1 BetrAVG untersagt die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies nicht ausnahmsweise in den in § 3 Abs. 2 bis 4 BetrAVG geregelten Fällen gestattet ist. Abfindungen und die ebenfalls von § 3 BetrAVG erfassten Teilverzichte sind von
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