Unverzichtbare Voraussetzung einer durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung ist, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft oder zu einer solchen wesentlich beiträgt. Wird die Tat eines bereits Verstorbenen
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