Die Begründung, mit der die Strafkammer in Ausübung ihres Ermessens eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und nachvollziehbar darlegen, aus
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