Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch muss er darlegen, dass er in der Tatsacheninstanz auf eine bestimmte
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