Die Rüge mangelnder Sachaufklärung des Finanzgerichts durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass der Prozessbeteiligte die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll,
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