Landgericht Leipzig

Die GbR und das Grundbuch

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstückseigentum oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass

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Aktenvermerk

Rücktritt vom Grundstückskauf

Der Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann Rückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist.

In einem jetzt vom Bundesgerichtshof

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