Flugzeug

Betriebliches Eingliederungsmanagement – und die Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedinung des Arbeitsvertrags

Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.01.2013 (im Folgenden MTV Nr. 2), ohne dass es einer

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Flugbegleiterin

Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedinung des Arbeitsvertrags – und das betriebliche Eingliederungsmanagement

Nach § 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.01.2013 (MTV Nr. 2)  endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß

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Flugbegleiterin

Flugdienstuntauglichkeit – als auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis einer Flugbegleiterin

Der Eintritt der -tarifvertraglich geregelten- auflösenden Bedingung setzt neben der Flugdienstuntauglichkeit das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit voraus. Dabei muss die Fluggesellschaft darlegen, dass für die Flugbegleiterin keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht. Nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

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Auflösende Bedingung – und die vorsorgliche Kündigung

Hat die Arbeitgeberin die Kündigung nur „vorsorglich“ für den Fall ausgesprochen, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der (arbeitsvertraglich vereinbarten) auflösenden Bedingung endet, ist der gegen die Kündigung gerichtete Klageantrag regelmäßig auch nur für den Fall des Obsiegens mit dem Bedingungskontrollantrag gestellt. Wenn diese innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, ist über

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Überraschende Zweckbefristungen

Eine arbeitsvertragliche Zweckbefristung wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellt. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Würrtemberg entschiedenen Fall war die Vereinbarung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrages in widersprüchlicher Weise vorgenommen worden. Zunächst wurde im ersten Satz des

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Zweckbefristung oder auflösende Bedingung?

Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts

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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – und ihre tarifvertragliche Auflösung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung – entsprechend

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Feststellung einer Insolvenzforderung – als „auflösend bedingt“

Gemäß § 42 InsO werden im Insolvenzverfahren auflösende Bedingungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen berücksichtigt. Da der Gläubiger einer auflösend bedingten Forderung die Leistung somit vor Eintritt der Bedingung wie eine unbedingte verlangen kann, werden sie im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen angemeldet und auch unbedingt festgestellt.

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Forstarbeiter – und die Winterruhe als auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages

§ 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst regelt eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis. Danach wird das Arbeitsverhältnis bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht suspendiert, sondern rechtlich beendet. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen,

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Die verspätete Kündigungsschutzklage

War ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen zu erheben, so ist nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Nach §§ 21, 17

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Verwaltungsinterne Neubewertung als auflösende Bedingung?

Unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle kann darum nicht als künftiges Ereignis für

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Volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis

Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers. Die durch § 33 Abs. 2 TVöD angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

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Die volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsvertrag kann eine auflösende Bestimmung vorsehen, wonach das Arbeitsverhältnis endet, nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger dem Arbeitnehmer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bewilligt hat. Dies kann auch durch eine vertragliche Inbezugnahme von § 33 Abs. 2 TVöD erfolgen. InhaltsübersichtAuflösende Bedingung und SchriftformerfordernisErwerbsminderung als SachgrundDie sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des ArbeitnehmersDiskriminierungsverbotAngemessenheit

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Auflösende Bedingung in einer Vorruhestandsvereinbarung

Die Bestimmung in einer Vorruhestandsvereinbarung, wonach die Ansprüche aus der Vereinbarung „mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages am 01.01.2011“ erlöschen, kann nicht dahin gehend verstanden werden, dass der

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Tarifvertragliche, auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis – und das Schriftformerfordernis

Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis insgesamt anwendbarer einschlägiger Tarifvertrag eine Befristung oder auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TV-L bei teilweiser Erwerbsminderung ist nicht

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Auflösende Bedingung wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente

Eine Regelung in einem Tarifvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er das Ende des Arbeitsverhältnisses anordnet, wenn der Krankenkasse ein Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung

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Befristete Erwerbsminderungsrente als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Eine tarifvertragliche Regelung, die auch bei einer nur befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wahrt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Interessen des Arbeitnehmers auch dann ausreichend, wenn ein darin vorgesehener Wiedereinstellungsanspruch befristet ist. Ob die Dauer des Wiedereinstellungsanspruchs von 5 Jahren ausreichend ist, hat das

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Verhandlungstisch

Die unbefristete teilweise Erwerbsminderung als auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses

Die in § 33 Abs.2,3 TV-L geregelte auflösende Bedingung bei unbefristeter teilweiser Erwerbsminderung ist unwirksam, soweit nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers eine Teilzeitkraft ihre bisherige Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz im bisherigen Umfang ausüben kann. Eines Weiterbeschäftigungsverlangens nach § 33 Abs. 3 TV-L bedarf es in diesem Fall nicht. Die Frage

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Letztwillige Verhaltensauflagen

Eine auflösende Bedingung, nach der ein Verhalten des Bedachten – von der die Zuwendung abhängen soll – in einem Angriff oder Zuwiderhandeln gegen „letztwillige Anordnungen“ des Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt (hier: persönlich haftender Gesellschafter im

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Auflösende Bedingung statt Kündigung?

Ein unter einer auflösenden Bedingung (etwa einer behördlichen Nutzungsuntersagung) geschlossener Pachtvertrag ist als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar, wenn die Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch schon in der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden sein.

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