Wei­ter­be­schäf­ti­gung von Ju­gend­ver­tre­tern und der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers

Der öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber kann im per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren sei­nen Auf­lö­sungs­an­trag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPers­VG mit dem Hilfs­an­trag auf Fest­stel­lung ver­bin­den, dass ein Ar­beits­ver­hält­nis mit dem Ju­gend­ver­tre­ter wegen Feh­lens der Vor­aus­set­zun­gen nach § 9 Abs. 1

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Der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers und die Anwaltskosten des Jugendvertreters

Wird der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers gemäß § 9 Abs. 4 BPers­VG rechts­kräf­tig ab­ge­lehnt, so hat die Dienst­stel­le dem Ju­gend­ver­tre­ter die Rechts­an­walts­kos­ten zu er­stat­ten, die in den hö­he­ren In­stan­zen ent­stan­den sind.

Die Kostenerstattung scheitert nicht schon daran, dass der Antragsteller

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Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf eines über den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hinausgehenden von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des Arbeitgebers. Der bloße Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung ist, auch dann, wenn sie zu

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Druckkündigung

Beruft sich ein Arbeitgeber im Fall einer Kündigung auf eine Drucksituation, so muss er darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Einem Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung kann das Gericht stattgeben, wenn

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