Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Aufnahmebewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen
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