Mit der Auslegung der Formulierung „nach vollständiger Fertigstellung“ in der Ratenzahlungsbestimmung eines Bauträgervertrags hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dem zugrunde lag ein Fall aus Berlin, in dem die Bauträgerin restliche Vergütung aus einem Bauträgervertrag forderte. Die Bauträgerin errichtete
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