Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer wegen eines bei Verrichtung ihm übertragener Arbeiten verursachten Schadens haften würde, scheitert die vom Arbeitgeberin erklärte Aufrechnung jedenfalls dann, wenn die Lohnforderung des Arbeitnehmers für den betreffenden Monat nach § 394 Satz 1 BGB der Pfändung nicht unterworfen ist, weil sie
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