Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen in Aufsichtsgremien kommunaler Beteiligungsgesellschaften zu besetzen, ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung grundsätzlich eine Verhältniswahl durchzuführen. Für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern besteht keine gesetzliche Grundlage, hiervon zugunsten einer Mehrheitswahl abzuweichen.
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