Eine Auszahlungen von Sitzungsgeldern, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft entgegen der satzungsmäßigen Bestimmung der AG veranlasst werden, stellen zwar eine aktienrechtswidrige Handlung, aber keine strafbare Untreuehandlung dar.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Braunschweig (Wirtschaftsstrafkammer) die Eröffnung der Hauptverhandlung
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