Organhaftung für verbotswidrige Zahlungen

Mit der Frage der Haftung des Aufsichtsrates für verbotswidrige Zahlungen hatte sich aktuell das Hanseatische Überlandesgericht Hamburg zu befassen – und verneinte eine solche Haftung im vorliegenden Fall, weil nicht festzustellen ist, dass es durch die den Aufsichtsratsmitgliedern vorgeworfenen Pflichtverletzungen

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