Aufwandsentschädigung für Dresdner Stadträte

Die Entschädigungssatzung für Dresdner Stadträte ist rechtmäßig.

Die Entschädigung der Stadträte der Landeshauptstadt Dresden ist rechtmäßig. Die für ihre Entschädigung einschlägige Regelung des § 2 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger – Entschädigungssatzung – begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit

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