Einziehung – und die Aufwendungen des Täters

Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen abzuziehen, § 73d Abs. 1 StGB. Bei einer mehr als neun Monate nach dem Zufluss des betrügerisch Erlangten erbrachten Leistung des Täters handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Aufwendung im Sinne des Einziehungsrechts. Aufwendungen nach § 73d Abs.

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Zwischenverdienst – und der Abzug von Aufwendungen

Von seinem gem. § 615 Satz 2 BGB erzielten Zwischenverdienst kann der Arbeitnehmer von ihm getätigte Aufwendungen abziehen, die zur Erzielung des Zwischenverdienstes erforderlich gewesen sind. Steht dem Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu, so ist von diesem Vergütungsanspruch das vom Arbeitnehmer bezogene Arbeitslosengeld

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Berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs

Geltend gemachte Aufwendungen für die Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. So hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall eines GmbH-Geschäftsführers entschieden, der Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen kann. Der klagende

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Kein Drittaufwand bei Vermietungsgesellschaft

In einem aktuell entschiedenen Fall des Finanzgerichts Köln stritten die Beteiligten darüber, ob Zinsen aus einem vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenen Darlehen bei einer Feststellungsgemeinschaft als Werbungskosten abziehbar sind, an welcher der Eigentümer-Ehegatte hälftig beteiligt ist. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln sind die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten

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