Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen abzuziehen, § 73d Abs. 1 StGB. Bei einer mehr als neun Monate nach dem Zufluss des betrügerisch Erlangten erbrachten Leistung des Täters handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Aufwendung im Sinne des Einziehungsrechts. Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB
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