Die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, die in ihrem Anwendungsbereich erschöpfende und Ansprüche aus öffentlichrechtlicher und zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Erstattungsregelungen treffen , sind auf Schmalspurwerksbahnen nicht anwendbar. Bei der (hier: 1967 stillgelegten) stillgelegten Werksbahn handelte es sich nämlich nicht um eine Eisenbahn nach § 1 Abs. 3 EKrG.
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