Die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, die in ihrem Anwendungsbereich erschöpfende und Ansprüche aus öffentlichrechtlicher und zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Erstattungsregelungen treffen, sind auf Schmalspurwerksbahnen nicht anwendbar. Bei der (hier: 1967 stillgelegten) stillgelegten Werksbahn handelte es sich nämlich nicht um eine Eisenbahn nach § 1 Abs. 3 EKrG. Danach
Lesen