Berlin Kollwitzplatz

Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

Die Errichtung eines gläsernen Außenaufzugs im Innenhof eines denkmalgeschützten Gebäudes kann im Einzelfall dessen Erscheinungsbild derart beeinträchtigen, dass die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung hierfür ausscheidet. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt, in deren Eigentum ein Grundstück in Berlin-Pankow steht. Das Grundstück ist

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Wohnungseigentumsanlagen – und das barrierefreie Treppenhaus

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu

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Bauartbedingte Mangelhaftigkeit eines Personenaufzugs

Ein Werk (hier: Personenaufzug) ist mangelhaft, wenn wegen Schadensfällen an Maschinen der gleichen Bauart zum Fortbestehen der Betriebserlaubnis Sonderprüfungen angeordnet werden. Ob ein Mangel vorliegt, ist nach den Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Selbstvornahme zu beurteilen. Spätere Erkenntnismöglichkeiten durch einen Fortschritt der Wissenschaft, die das Vorliegen eines Mangels in Frage stellen,

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Der fehlerhaft programmierte Aufzug

Eine von dem Hotelier mit dem Umbau zu einem Hotelbetrieb beauftragte Generalunternehmerin haftet dem Grunde nach für eingetretene Personenschäden infolge fehlerhafter Programmierung des installierten Hotelaufzugs. In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit baute die beklagte Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet im Auftrag des Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem

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Aufzug zum Nachbarn

Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieterunangemessen. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof jetzt die Umlage der (anteiligen) Kosten

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