Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit war ein Verbraucherschutzverband gegen einen Verband von Augenärzten vorgegangen, der seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts empfiehlt. In diesem werden die Patienten
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