Auge

Ärztliche Aufklärungsformulare – und die AGB-Kontrolle

Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit war ein Verbraucherschutzverband gegen einen Verband von Augenärzten vorgegangen, der seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts empfiehlt. In diesem werden die Patienten

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Laptop

Augen-OP gelungen, Ergebnis wertlos

Bei zu befürchtenden Behandlungsfehlern kann ein vor einer weiteren Operation erwartetes klärendes Gespräch nicht als ein irgendwie vertragswidriges Verhalten angesehen werden, das den Arzt zur Kündigung des Behandlungsvertrags rechtfertigt. Eine Katarakt-Operation am rechten Auge, die Fernsicht statt der vereinbarten Nahsicht ermöglicht, ist insgesamt wertlos, sodass kein Honoraranspruch des Arztes besteht.

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Erstattung des ausgezahlten Blindengeldes

Der in § 116 Abs. 1 SGB X geregelte gesetzliche Forderungsübergang setzt eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers und der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers voraus. An dieser Kongruenz zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatzanspruch fehlt es, da auf der Grundlage des nordrhein – westfälischen Gesetzes über die Hilfen für

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Altersbedingte Makuladegeneration – und die Kosten der Behandlung mit Lucentis

Die Kosten für die Behandlung mit Lucentis sind nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts – und entgegen der bisherigen Praxis – von der Krankenkasse vollständig zu übernehmen. Lucentis ist als Arzneimittel für die Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer weit verbreiteten Augenkrankheit, in einer „Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch“ zugelassen. Ein Arzt

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Optometristen

Augenärzte und ihr Berufsverband sind durch die Satzung zur Fortbildung von Augenoptikern zu Optometristen weder in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch im Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage der Augenärzte

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Augenärzte und die Brillenversorgung

Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.

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Die gesetzliche Krankenkasse und der off-label-use eines Arzneimittels

Gesetzlich Krankenversicherte, die unter einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration, der sogenannten „feuchten AMD“, leiden, haben nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Aachen einen Anspruch auf Versorgung mit dem für diese Erkrankung zugelassenen Arzneimittel Lucentis®. Sie dürfen gegen ihren Willen nicht auf die Verwendung eines anderen Mittels (Avastin®) verwiesen werden, das zwar

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Wenn der Augenartz mit dem Optiker…

Nach § 3 Abs. 2 der Ärztlichen Berufsordnung  der Ärztekammer Niedersachen (BOÄ) ist es dem Arzt untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe

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