Bei zu befürchtenden Behandlungsfehlern kann ein vor einer weiteren Operation erwartetes klärendes Gespräch nicht als ein irgendwie vertragswidriges Verhalten angesehen werden, das den Arzt zur Kündigung des Behandlungsvertrags rechtfertigt. Eine Katarakt-Operation am rechten Auge, die Fernsicht statt der vereinbarten Nahsicht ermöglicht, ist insgesamt wertlos, sodass kein Honoraranspruch des Arztes besteht.
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