Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit war ein Verbraucherschutzverband gegen einen Verband von Augenärzten vorgegangen, der seinen Mitgliedern
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