Der Anspruch auf die Mindestvergütung der Ausbildung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG tritt als gesetzlicher Anspruch eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Dabei bildet die gesetzliche Mindestvergütung, auf die nach § 27 Abs. 4 Satz 1
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