Geometrie

Die Kosten des Bachelor-Studiums

Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall

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Bundeswehr

Ausbildung bei der Bundeswehr – Kriegsdienstverweigerung – Rückzahlung der Ausbildungskosten?

Im Falle eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist die Bundeswehr berechtigt, die Ausbildungskosten, für ein während der Dienstzeit absolviertes Medizinstudium zurückzuverlangen.

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall eines ehemaligen Zeitsoldaten entschieden, der während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert

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Vorläufiger Steuerbescheid

Jedes Jahr im Frühling hört man von allen Seiten ein Stöhnen, wenn das Stichwort „Steuererklärung“ fällt: Bis zum 31. Mai 2015 muss ein Großteil der Bevölkerung seine Steuererklärung für das Jahr 2014 bei seinem zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Die daraufhin

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Rückzahlung von Fortbildungskosten

Arbeitsvertragliche Klauseln zur Rückzahlung der Ausbildungskosten sind am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen, wenn der Arbeitsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB enthält. In einem solchen Fall ist die Klausel zur Rückzahlung

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Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe

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Die Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit ist der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe

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Kosten des Erststudiums

Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten. Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, urteilte jetzt das Finanzgericht Münster. Etwas anderes gelte nur, wenn die

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Studiengebühren einer privaten Hochschule

Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen

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Ausbildungskosten und Verbleibensklausel

Die in dem Ausbildungsvertrag eines angehenden Prüfingenieurs enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der „Prüforganisation“ des die Ausbildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu

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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung

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Pilotenausbildung

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium dürfen nach § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer oder einem evtl. zukünftigen Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung übernimmt, diese jedoch zurück zu zahlen sind, wenn nach Abschluss der Ausbildung nicht ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Mindestzeit zustande kommt bzw.

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