Reihenhaus

Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften – und die Grunderwerbsteuer

§ 3 Nr. 5a GrEStG erfasst den Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Die Vorschrift erfasst nicht den Grundstückserwerb durch den früheren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten Lebensgefährten im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben. Im Jahre

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Innengesellschaft – und das eigenmächtige Handeln des Außengesellschafters

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften

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Realteilung – echt oder unecht?

Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt,

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Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft – gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern

Auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. Der Feststellung des Gewinns der Mitunternehmerschaft/Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb bzw. des

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Auseinandersetzung einer vermögenslosen GbR

Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer – von den

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Bücherschrank

Einzelposten in der Auseinandersetzung einer stillen Gesellchaft

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise)

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Auseinandersetzung und Gewinnzurechnung bei der Personengesellschaft

Dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter ist der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil der ausgeschiedene Gesellschafter ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe schulde. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach der

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Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters auch ohne Auseinandersetzungsbilanz

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs die Erstellung der Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs. Die Klägerin in den jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der

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Sozialansprüche gegen den ausscheidenden BGB-Gesellschafter

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs.

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Verhandlungstisch

Pfändung beim oHG-Gesellschafter

Bei einer offenen Handelsgesellschaft gewährt das Gesetz in § 135 HGB dem Gläubiger eines Gesellschafters ein Sonderkündigungsrecht: Hat der Gläubiger eines Gesellschafters innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht und erwirkt er nunmehr auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels

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Löschung einer Gesamtsicherungshypothek auf einem Grundstück

Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld gewordenen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypothekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen geamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann. Die nach Erlöschen der Forderung auch bei einer

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