§ 18 Absätze 1 und 1a AWG stellen den Verstoß gegen ein von der Europäischen Union erlassenes Embargo oder sonstige Sanktionsmaßnahme unter Strafe. Strafschärfend wird nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer dabei für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt. Für die Qualifikation des
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