Auch wenn es sich bei der Herstellung einer Grünfläche um eine Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle handelt, ändert das nichts daran, dass ihm eine wesentliche Erschließungsfunktion zukommt, wenn damit die Versorgung eines Gebietes mit Grünflächen erfolgt. Dann handelt es sich nach dem Baugesetzbuch um eine beitragsfähige Erschließungsanlage zu
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